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   VGH Bayern, 25.02.2010 - 12 CE 09.2994   

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https://dejure.org/2010,71789
VGH Bayern, 25.02.2010 - 12 CE 09.2994 (https://dejure.org/2010,71789)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.02.2010 - 12 CE 09.2994 (https://dejure.org/2010,71789)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Februar 2010 - 12 CE 09.2994 (https://dejure.org/2010,71789)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kinder- und Jugendhilferecht:Einstweilige Anordnung;Kein Anordnungsgrund für Regelungen abgelaufener Bewilligungszeiträume;Zum Anordnungsanspruch eines Jugendhilfeträgers gegen einen anderen Jugendhilfeträger aus § 86d SGB VIII

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2010 - 12 CE 09.2994
    Gibt es einen solchen Hauptsacheanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner nicht, so kann auch keine einstweilige Anordnung zu dessen vorläufiger Regelung ergehen (BVerfG vom 24.9.2002 NVwZ 2003, 200; Happ in Eyermann, a. a. O., § 123 RdNr. 46).
  • VG Augsburg, 13.04.2015 - Au 3 E 15.251

    Fehlendes Recht zur Beantragung von Jugendhilfeleistungen

    Das Achte Buch Sozialgesetzbuch regelt an verschiedenen Stellen, wie bei Streitigkeiten hinsichtlich der Kostenerstattung zwischen Leistungsträgern im Interesse der notwendigen Hilfeleistungen zu verfahren ist (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 27.5.2011 - 12 CE 11.893 - juris Rn. 34-36; B.v. 25.2.2010 - 12 CE 09.2994 - juris Rn. 21).

    Auch eignet sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO nicht dazu, um Feststellungen über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Ablehnung von Leistungen für vergangene Bewilligungszeiträume zu treffen, um daraus für kommende Zeiten Erfolgsaussichten für etwaige Rechtsstreitigkeiten abschätzen zu können (vgl. zum Ganzen: BayVGH B.v. 25.2.2010 - 12 CE 09.2994 - juris Rn. 20; VG Würzburg, B.v. 9.11.2009 - W 3 E 09.1024 - juris Rn. 18 unter Bezugnahme auf BayVGH, B.v. 29.11.1993 - 12 CE 93.3058; B.v. 24.8.1994 - 12 CE 94.2401; B.v. 23.9.1998 - 12 CE 98.2194).

    Gibt es einen solchen Hauptsacheanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner nicht, so kann auch keine einstweilige Anordnung zu dessen vorläufiger Regelung ergehen (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200; Happ in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 123 Rn. 46; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 25.2.2010 - 12 CE 09.2994 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit dürfte jedoch ein Jugendhilfeträger grundsätzlich nach Ablauf von ca. 3 Monaten seit Inobhutnahme verpflichtet sein, nunmehr eine alsbaldige vorläufige Entscheidung des Familiengerichts nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII durch förmliche Beantragung zu erzwingen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 8.7.2004, - 5 C 63.03 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 27.5.2011 - 12 CE 11.893 - juris Rn. 37; B.v. 25.2.2010 - 12 CE 09.2994 - juris Rn. 25; OVG NW, B.v. 11.9.2012 - 12 B 1020/12 - juris Rn. 18; B.v. 24.5.2011 - 12 A 2844/10 - juris Rn. 4 ff.; VG Freiburg, U.v. 24.4.2012 - 3 K 2715/10 - juris Rn. 20; VG Augsburg, U.v. 18.12.2006 - Au 3 K 05.2018 - juris Rn. 21).

    Grund hierfür ist, dass der Antragsteller als Amtsvormund für die von ihm betreuten Kinder eine einstweilige Jugendhilfegewährung begehrt, nicht jedoch in der Sache die vorläufige Durchsetzung eines vorweggenommenen Kostenerstattungsanspruchs (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2011 - 12 CE 11.893 - juris Rn. 38; B.v. 25.2.2010 - 12 CE 09.2994 - juris Rn. 26).

  • VG München, 13.07.2020 - M 1 E 19.5556

    Grundstücksvergabe im Rahmen eines Einheimischenmodells

    Die Akzessorietät führt dazu, dass der Anordnungsanspruch nur dann zu bejahen ist, wenn der zu sichernde materielle Anspruch besteht, d.h., wenn der Antragsteller in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 25.2.2010 - 12 CE 09.2994 - juris Rn. 22; B.v. 12.2.1990 - 4 CE 90.480 - BayVBl 1990, 343; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 123 Rn. 46; Kuhla in Posser/Wolff, BeckOK, Stand: 1.7.2019, § 123 Rn. 76 und 77).
  • VGH Bayern, 11.03.2020 - 13 AE 19.2308

    Kein Anordnungsgrund bei fehlender Eilbedürftigkeit

    Ist die Sache zu diesem Zeitpunkt nicht mehr dringlich, so kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2010 - 12 CE 09.2994 - juris Rn. 18).
  • VG Würzburg, 09.11.2009 - W 3 E 09.1024

    Örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers; Verpflichtung zum vorläufigen

    Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei nach § 188 Satz 2 VwGO, da es sich um ein vorweggenommenes Kostenerstattungsverfahren handelt (BayVGH, B.v. 25.02.2010, Az.: 12 CE 09.2994).
  • VG München, 20.07.2011 - M 18 E 11.3091

    Kein Anordnungsgrund für Regelungen; abgelaufener Bewilligungszeiträume

    für das fragliche Schuljahr sichergestellt werden soll, dieser aber zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (nahezu) abgeschlossen ist (vgl. VGH v. 25.2.2010 12 CE 09.2994, recherchiert in juris).
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